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Das PlanänderungsverfahrenStandpunkt: Moschee ja - aber kleinerReligionsfreiheit ist kein Argument
für MoscheebauGeplante Moschee ist keine Zentralmoschee für
alle Kölner MuslimeGeplante Moschee ist keine Zentralmoschee für alle Kölner MuslimeUser imodius: Änderung des Bebauungsplans verstößt gegen Bauplanungsrecht"Der Moscheestreit" als Buch
Kiepenheuer & Witsch, Februar 2008Stadt verlangt 149 Stellplätze (10.04.08)
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Religionsfreiheit ist kein Argument
für Moscheebau
Bindung des Stadtrates?
28.02.08 Voraussichtlich Mitte 2008 entscheidet der Rat der Stadt Köln, ob der geltende Bebauungplan so geändert wird, dass die Ditib ihr geplantes Bauvorhaben verwirklichen kann.
Im Zusammenhang mit dem Moschee-Neubau wird immer wieder die Religionsfreiheit genannt. Das Recht auf freie Religonsausübung ist durch Art. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet.
Bindet dieses Grundrecht den Stadtrat in seiner Entscheidung? Muss er aufgrund des Art.4 GG den Bebauungsplan so ändern, dass die Ditib ihr Bauvorhaben verwirklichen kann?
Grundsätzlich gibt es im Bauplanungsrecht keinen Anspruch auf die Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplans. Und erst recht nicht auf die Erstellung eines Bebauungsplans mit einem bestimmten Inhalt. Das widerspräche der gemeindlichen Planungshoheit. Kann Art.4 GG diesen Grundsatz außer Kraft setzen?
Die Frage der Religionsfreiheit im Zusammenhang mit dem Moscheebau hat Professor Dr. Paul Stelkens im Kölner Stadtanzeiger behandelt. Er kommt zum Ergebnis, dass sich die Ditib nicht auf die Religionsfreiheit berufen kann.
Rechtsfragen zum Moschee-Bau
Kölner Stadtanzeiger vom 27.08.07
Religionsfreiheit ist Abwehrrecht
Die Religionsfreiheit ist als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen konstruiert. Deshalb ist es zunächst einmal überhaupt problematisch, daraus die Verplichtung eines politischen Gremiums herzuleiten, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden.
Kein Grundrechtsschutz für 'weltliche' Räume
Dann ist zu berücksichtigen, dass der geplante Neubau kein reines Sakralgebäude ist. Es handelt sich vielmehr um einen Mix aus Moschee, Veranstaltungs- und Geschäftsräumen und Verwaltungzentrale der Ditib. Der eigentliche Gebetsraum nimmt nur 10 Prozent der Gesamtfläche ein.
"Der Gebetsraum soll aber nur 2.000 qm oder 19,5 % der Fläche (das sind aber 3.966 qm) betragen .. Liegt es da nicht näher, auch baurechtlich eher an ein Einkaufscenter als an eine über die Religionsfreiheit definierte Gebetseinrichtung zu denken?"
Hans Schaefer - Offener Brief an Herrn Schramma Siehe auch: Flächenaufteilung des Neubaus
Die säkularen Räume (also die 90% Nicht-Gebetsraum) fallen schon ihrer Natur nach nicht unter Art.4 GG:
"Ausschließlich vom Baurecht zu beantworten und ohne dass das Grundrecht der Religionsfreiheit weiter hilft, ist die Zulässigkeit der sonstigen Nutzung, die auf dem Moscheegelände geplant wird, wie die in der Türkei und im Orient übliche Zusammenfassung von Geschäftslokalen, Versammlungs- und Schulungsräumen usw. auf einem Moscheegelände."
Der Gebetsraum
Aber auch hinsichtlich des Gebetsraums selbst ergeben sich keine Rechte aus Art.4 GG. Die Religionsfreiheit beinhaltet keinen Anspruch auf Errichtung eines Gebetsraums in einer bestimmten Form oder Größe:
"Allerdings folgt aus diesem Grundrecht nichts zum konkreten Baugrundstück, zur vorgesehenen Lage, zur Größe und Architektur des Gebetsraumes und der Notwendigkeit eines oder mehrerer Minarette. Diese Fragen werden vom Baurecht behandelt."
Keine Bindung durch Religionsfreiheit
Der Rat der Stadt Köln kann somit über die Änderung oder Nichtänderung des Bebauungsplans entscheiden, ohne durch Art.4 GG in irgendeiner Weise eingeschränkt zu sein. Anzuwenden ist allein das Bauplanungsrecht. Hier gilt zum Beispiel $1 des Baugesetzbuches:
"Hierbei verlangt z.B. das Bauplanungsrecht (§ 1 Abs. 6 BauGB), dass die Schaffung und Entwicklung stabiler Bevölkerungsstrukturen und gewerbliche Auswirkungen auf den Ortsteil zu berücksichtigen sind und einseitige Bevölkerungsstrukturen verhindert werden sollen.
Der Stadtrat wird mithin nicht nur aus integrationspolitischen, sondern auch aus baurechtlichen Gründen die Frage prüfen müssen, ob eine Moschee mit dem dort konkret geplanten weit reichenden Versorgungsangebot u.U. im Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen Geschäftsstruktur in der Nachbarschaft u.a. zu einer einseitigen Ansiedlung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe führen kann.
"
Rat kann Bedingungen stellen
Der Stadtrat kann nicht nur darüber entscheiden, ob er der Änderung des Bebauungsplans zustimmt oder diese ablehnt. Er kann eine Annahme auch mit Bedingungen verknüpfen, zum Beispiel von der Ditib Änderungen in der Dimensionierung verlangen.
Erstellt am 3.08.07, geändert am 28.02.08
