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User imodius: Änderung des Bebauungsplans verstößt gegen Bauplanungsrecht

User imodius: Änderung des Bebauungsplans verstößt gegen Bauplanungsrecht

Den nachfolgenden Beitrag hat User imodius zur Verfügung gestellt; es handelt sich dabei um eine Stellungnahme, die im Rahmen der Offenlage vom 18. Oktober bis 19. November 2007 gegenüber dem Stadtplanungsamt abgegeben wurde. Die Links sind von moschee-ehrenfeld.info eingefügt worden. Die Stellungnahme kann als Word-Dokument (moscheezugross.doc) heruntergeladen werden.

Text der Stellungnahme:

Ich stelle nachfolgend meine Stellungnahme ins Netz, die ich im Rahmen der Offenlage an die Stadt Köln schicken werde. Wer die verwendeten Argumente für sein eigenes Schreiben an die Stadt Köln verwenden möchte ist dazu herzlich eingeladen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe die 3. Änderung des Bebauungsplanes 65460/06, mit der ein Moscheeneubau am jetzigen Standort der DITIB- Moschee in der Venloer Straße ermöglicht werden soll, genauer in Augenschein genommen.

Das Ergebnis ist in städtebaulicher Hinsicht mehr als problematisch. Die Änderung ist weder erforderlich noch im zulässig.

Begründung:

Der Projektbetreiber DITIB hat nach Durchführung eines Architekturwettbewerbes die Absicht entwickelt, auf seinem Grundstück einen Baukörper zu errichten, der das bisher zulässige Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet. Er hat nicht den an sich für jeden Projektentwickler im Bauwesen üblichen und zumutbaren Schritt unternommen, ein für sein Bauvorhaben geeignetes Gelände zu suchen oder seine Vorstellungen dem bestehenden Baurecht anzupassen.

Der Bebauungsplan setzt derzeit für das Grundstück der DITIB als Art der baulichen Nutzung ein Besonderes Wohngebiet (WB) fest. Innerhalb besonderer Wohngebiete sind kulturelle und soziale Einrichtungen allgemein zulässig. Der Bebauungsplan müsste also bezüglich der Art der baulichen Nutzung nicht geändert werden, um den Neubau einer Moschee zulassen zu können. Mit der 3. Änderung soll aber für das Grundstück der DITIB ein sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzt werden. Dies kann aus dem vorgenannten Grund nicht mit der Absicht begründet werden, eine Moschee bauen zu wollen, denn diese Nutzungsart ist ja in einem besonderen Wohngebiet bereits zulässig. Die Änderung wird erst deshalb notwendig, weil man neben der eigentlichen Moscheenutzung auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulassen will. Die Grenze der Großflächigkeit wird mit den geplanten ca. 1.730 qm Einzelhandelsnutzung im Sinne der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten. In der Begründung werden keine städtebaulichen Gründe für die großflächige Handelsnutzung genannt. Sie wird lediglich damit begründet, dass sie in dem Nutzungsprogramm des Projektbetreibers vorgesehen sei. Eine kleinere Handelsnutzung wäre auch im besonderen Wohngebiet zulässig. Es fehlt also bereits für die Änderung der Art der baulichen Nutzung von Wohn- in Sondergebiet an der Grundvoraussetzung jeder planungsrechtlichen Tätigkeit der Kommune, nämlich dem städtebaulichen Planerfordernis. Ein weiteres Abwägungsproblem, das die Begründung nicht behandelt besteht darin, dass in Besonderen Wohngebieten sonstige Anlagen, wie zum Beispiel Moscheen nur zugelassen werden dürfen, wenn sie nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Dieser vernünftige Schutzanspruch der Wohnnutzung soll nun mit der Festsetzung eines Sondergebietes ohne weiteres aufgegeben werden, ohne dass dieser Sachverhalt in dem bisher zugänglichen Abwägungsmaterial überhaupt behandelt wird. Vor dem Hintergrund der erheblichen, insbesondere verkehrlichen Folgewirkungen der Planung erscheint die Abwägung hierzu bisher unvollständig und fehlerhaft.

Von besonderem Interesse ist im Zusammenhang mit der Änderung von Wohn- in Sondergebiet auch, dass in einem Sondergebiet höhere bundesrechtliche Obergrenzen für die Grund- und Geschossflächenzahlen gelten als in einem Besonderen Wohngebiet. In meinen Ausführungen zum geplanten Maß der baulichen Nutzung werde ich darauf noch einmal zurückkommen.

Das bisher zulässige Maß der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan mit guten Gründen festgesetzt worden. Es orientiert sich an der Eigenart der gewachsenen Bebauung von Ehrenfeld.

Die Innere Kanalstraße bildet eine städtebauliche Zäsur und trennt Ehrenfeld vom Grüngürtel. Der jetzt geplante Baukörper orientiert sich in der Bauhöhe offenbar nicht mehr an seiner Ehrenfelder Umgebung, sondern er nimmt die Maßstäblichkeit der Hochhäuser auf, die in den 1970er Jahren unter Missachtung der Schumacherschen Konzeption des Grüngürtels errichtet wurden. Das Bauvorhaben überträgt nun den städtebaulich von Beginn an unverträglichen Maßstab dieser Hochhäuser auf die andere Seite der Inneren Kanalstraße. So wird ein Maßstabsbruch fortgeführt, der schon in der Vergangenheit zu einer erheblichen Entwertung des inneren Grüngürtels geführt hat.

Dies geschieht ohne funktionales Erfordernis. Eine Moschee benötigt zu ihrem Betrieb, wie aus zahlreichen Beispielen und auch anhand der bisher genutzten Baulichkeiten der DITIB erkennbar wird, weder Minarette noch Kuppeln. Bei diesen Bauteilen, die für die Änderung des Maßes der baulichen Nutzung bezüglich der Höhe den wesentlichen Grund darstellen, handelt es sich um reinen Zierrat, der bei Umsetzung eines für den Standort geeigneteren Entwurfes ohne weiteres verzichtbar wäre. Dabei muss das Bedürfnis des Projektbetreibers nach einem repräsentativeren Bauwerk als er es heute besitzt keineswegs hintan stehen. Dass es möglich ist, ein repräsentatives Gebäude für religiöse Zwecke in einen bestehenden baulichen Kontext maßstäblich zu integrieren beweist zum Beispiel die Synagoge in der Roonstraße.

Dass ein übermäßig großes Vorhaben ermöglicht werden soll zeigt sich auch an den Grund- und Geschossflächenzahlen. Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 vorgesehen, während der bisherige Bebauungsplan nur eine GRZ von 0,4 vorsieht. Die vorgesehene Festsetzung überschreitet das zulässige Höchstmaß des § 17 BauNVO für Besondere Wohngebiete (0,6) und auch für Sondergebiete (0,8) ohne dass dafür eine städtebauliche Begründung vorliegt. Als Begründung werden allein die Interessen des Projektbetreibers angegeben. Auch unter Berücksichtigung des vorhandenen, derzeit baurechtswidrigen Versiegelungsgrades von nahezu 100 % auf dem Grundstück ist eine Grundflächenzahl von 1,0 nicht zu rechtfertigen. Der Bundesgesetzgeber hat aus guten Gründen eine Obergrenze von 80 % für den Überbauungsgrad in Sondergebieten und für den Versiegelungsgrad von Grundstücken im allgemeinen eingeführt. Sie dient u.a. dazu, auch in überbauten Gebieten ein gewisses Minimum an natürlichen Bodenfunktionen und Vegetationsflächen zu behalten und zu ermöglichen. Es liegen keine städtebaulichen Gründe vor, die für ein Abweichen von diesem Grundsatz sprechen würden.

Wenn dieser Grundsatz nun auf einem einzelnen Grundstück nur allein deshalb aufgegeben werden soll, um den Interessen des Eigentümers zu entsprechen, so geht davon auch eine ganz erhebliche negative Vorbildwirkung für die Umgebung aus. Dies ist ein weiterer Grund, der für die Einhaltung der Obergrenze von 0,8 bei der Festsetzung der Grundflächenzahl spricht.

Eine Geschossflächenzahl (GFZ) wird nicht festgesetzt. Nach § 17 BauNVO ist für Besondere Wohngebiete eine Obergrenze von 1,6 im allgemeinen einzuhalten. Da wie bereits ausgeführt die Änderung von Wohn- in Sondergebiet nicht erforderlich ist, ist diese Obergrenze für die Abwägung maßgeblich. Nach den zugänglichen Veröffentlichungen plant der Projektbetreiber eine Bruttogeschossfläche von ca. 20.000 qm, davon befinden sich ca. 15.000 qm in den für die Berechnung der GFZ anzurechnenden oberirdischen Vollgeschossen. Dies entspricht also bei einer Grundstücksgröße von ca. 4.800qm einer GFZ von 3,1 . Es liegen wiederum keine städtebaulichen Gründe vor, die für eine derartige Überschreitung der bisher zulässigen Obergrenzen sprechen würden. Auch die noch einmal deutlich höhere Obergrenze für Sondergebiete soll offenbar nicht eingehalten werden. Zudem stehen der Überschreitung öffentliche Belange entgegen. Die vorgesehene Nutzungsdichte erzeugt einen Quell- und Zielverkehr, der in der Umgebung des Grundstückes nicht verträglich abgewickelt werden kann. Sie ist so überhöht, dass selbst gutachterlich vorgeschlagene Maßnahmen wie eine weitere Abbiegespur in der Fuchsstraße nicht umgesetzt werden können, weil dazu, wie in der Begründung ausgeführt wird, ja der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreiche. Die Überschreitung der bisherigen bundesrechtlichen Obergrenze von 1,6 für die GFZ ist somit unzulässig und zu unterlassen. Auch die Darstellung des Planbereiches im Flächennutzungsplan als Besonderes Wohngebiet ist ein öffentlicher Belang, der einer derartigen Abweichung von geltenden Normen wie sie hier geplant ist entgegen steht.

Auch der Umweltbericht ist unzulänglich. So wird dort zum Beispiel ohne weitere Begründung behauptet, die Planung habe keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Die Problematik der Überschreitung normativ festgelegter Obergrenzen für die Bodenversiegelung wird nicht einmal erwähnt, geschweige denn abgearbeitet. Der Bebauungsplan sieht bisher eine Grundflächenzahl von 0,4 vor, woraus sich nach Ausschöpfen aller zulässigen Überschreitungen bisher für Neubauvorhaben ein Versiegelungsgrad von maximal 60 % ergibt. Auch die Tatsache, dass ein bisher bestehender baurechtswidriger Zustand legalisiert werden soll, indem diese bisherige Planungsabsicht aufgegeben wird müsste im Umweltbericht behandelt werden. Sie wird wiederum nicht einmal erwähnt.
Der Umweltbericht enthält keinerlei Aussagen dazu, wie sich das übergroß dimensionierte Vorhaben in das Landschafts- und Ortsbild einfügt, obwohl die Planung erhebliche ortsbildprägende Wirkung auch über ihre unmittelbare Umgebung hinaus entfaltet. Der Umweltbericht enthält keinerlei Aussagen zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, obwohl diese Aussagen gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine solche nachvollziehbare Alternativenprüfung wäre zudem angesichts der zahlreichen planerischen Abweichungen insbesondere von den Normen für das Maß der baulichen Nutzung dringend geboten.

Bei dem bisherigen Planverfahren drängt sich insgesamt der Eindruck auf, dass ein für das Grundstück eigentlich zu großer Baukörper hier untergebracht werden soll, weil der Projektbetreiber es nun einmal so will. Das Interesse einer einzelnen Religionsgemeinschaft an einem repräsentativen Gebäude für ihre Zwecke darf aber nicht dazu führen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung derart außer acht gelassen wird wie bei der hier beabsichtigten Bebauung. Im Rahmen der Obergrenzen der BauNVO für Sondergebiete und unter Beibehaltung der Gebäudehöhe von max. ca. 18 m , die sich aus der jetzt zulässigen Viergeschossigkeit für einen Hallenbau ergibt, ist es möglich, eine Moschee in einer dem Standort städtebaulich angemessenen Größe zu errichten. Der Bebauungsplanänderung mangelt es in ihrer jetzigen Fassung insgesamt an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Anregungen zum weiteren Vorgehen:

Ich rege aus den vorgenannten Gründen an, die Planung so zu verändern, dass die Obergrenzen des § 17 BauNVO eingehalten werden und die Viergeschossigkeit als Obergrenze aus dem bisherigen Bebauungsplan in der Weise beibehalten wird, dass die zulässige Höhe baulicher Anlagen mit max. 18 m über der mittleren Höhenlage der angrenzenden Straßen festgesetzt wird.

Wenn es der Wille des Rates ist, dem Projektbetreiber den Bau einer Moschee in der geplanten Größe zu ermöglichen, so hat er die Möglichkeit, Unterstützung bei der Suche nach einem dafür auch genügend großen und auch ansonsten rechtlich und tatsächlich geeigneten Grundstück zu geben, was ich hiermit ebenfalls ausdrücklich anregen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Erstellt am 01.11.07, geändert am 28.01.08